Satzung

Satzung und Ordnungen des Verbands der Leasingnehmer

Präambel des Verbandes der Leasingnehmer

Wir, die Mitglieder des Verbandes der Leasingnehmer, haben uns zusammengefunden, um eine starke Gemeinschaft zu bilden, die die Interessen und Bedürfnisse von Leasingnehmern vertritt und fördert. Angesichts der wachsenden Bedeutung des Leasings als Finanzierungsinstrument in der modernen Wirtschaft erkennen wir die Notwendigkeit an, eine Plattform zu schaffen, die dem Dialog,
die Unterstützung und die Interessenvertretung für alle Beteiligten erleichtert.

Unser Verband setzt sich zum Ziel:

1. Förderung der Interessen der Leasingnehmer: Wir treten ein für faire und transparente Leasingbedingungen, die den Bedürfnissen
und rechten der Leasingnehmer gerecht werden.

2. Beratung und Unterstützung: Wir bieten unseren Mitgliedern umfassende Beratung und Unterstützung in allen Fragen rund um
das Leasing, um Ihnen zu helfen, informierte und vorteilhafte Entscheidungen zu treffen.

3. Information und Aufklärung: Wir fördern die Aufklärung über Leasingverträge, rechtliche Rahmenbedingungen und Markttrends, um das Wissen und Verständnis unserer Mitglieder zu erweitern.

4. Netzwerkbildung und Austausch: Wir schaffen ein Netzwerk, das den Austausch von Erfahrungen und Best Practice zwischen
den Mitgliedern ermöglicht und fördert.

5. Förderung von Innovationen und Nachhaltigkeit: Wir unterstützen die Entwicklung und Verbreitung innovativer und nachhaltiger Leasingmodelle, die sowohl wirtschaftlichen als auch ökologischen Anforderungen gerecht zu werden.

Mit diesen Grundsätzen und Zielen als Leitlinie streben wir danach, die Position der Leasingnehmer zu stärken und einen bedeutenden Beitrag zur Weiterentwicklung und Professionalisierung des Leasingmarktes zu leisten. Gemeinsam arbeiten wir daran, die Rahmenbedingungen für Leasingnehmer kontinuierlich zu verbessen und die Vorteile des Leasings als flexible Finanzierungsoption umfassend zu nutzen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e. V.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • In dieser Satzung wird zur besseren Lesbarkeit einheitlich das generische Maskulinum verwendet; angesprochen sind alle Geschlechter.

§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins

  • Der Verein hat die Aufgabe, die schutzwürdigen Interessen der Leasingnehmer zu vertreten und zu schützen.
  • Der Verein verfolgt hier keine eigenwirtschaftlichen Interessen und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet; ihm ist es gleichwohl gestattet, soweit dies der Verfolgung seiner ideellen Interessen dienlich ist, Gesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • Bereitstellen von Informationen, welche sich dem Bereich des Leasings widmen. Hier ist insbesondere auch der Bereich des Schutzes der Leasingnehmer als Verbraucher zu beachten. Diese Informationen können durch Veröffentlichungen, Seminare, Workshops oder in anderer geeigneter Form erfolgen;
    • Das Einwirken auf Entscheidungsträger zur Verbesserung der Situation von Leasingnehmer durch die Erarbeitung von Gesetzesvorschlägen oder entsprechender Initiativen;
    • Ermöglichen eines Erfahrungsaustausches von Leasingnehmern im Rahmen von gemeinsamen Treffen;
    • Entwicklung eines Qualitätslabels für Leasingrücknahmen, um Leasingnehmer als Verbraucher zu schützen;
    • Hinwirken auf einen Qualitätsstandards für Ausbildungen in diesem Bereich.
  • Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art, sowie alle Formen militärischer Ausbildung ab. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen können nicht Mitglied des Vereins werden.

§3 Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die Leasingnehmer sind und welche, die die Vereinszwecke fördern möchte. Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages erworben, über welchen der Vorstand abschließend entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  • Fördermitglied können alle anderen natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des Vereins in ideeller und finanzieller Hinsicht fördern möchten. Fördermitglied haben weder ein aktives, noch ein passives Stimmrecht.
    • Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Kündigung durch den Verein
    • Der Austritt kann durch das Mitglied mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    • Bei einem groben Verstoß gegen die Interessen und Ziele des Vereins, seine Satzung oder Ordnungen kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.
    • Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Entrichtung seines Beitrages länger als drei Monate im Rückstand ist und diesen trotz Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten ausgeglichen hat. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.
    • Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen. Das Mitglied kann gegen die Kündigung Widerspruch gegenüber der Mitgliederversammlung erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kündigung einzulegen. Wird diese Frist versäumt, kann die Kündigung nicht mehr angegriffen werden.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Beitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages wird durch den Vorstand festgelegt. Bei einem finanziellen Sonderbedarf kann durch die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschlossen werden; diese darf den dreifachen Jahresbeitrag nicht übersteigen.
  • Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon, E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ämter, Ehrungen). Soweit eine juristische Person Mitglied ist, werden die Kontaktdaten des Vertreters der juristischen Person verarbeitet. Eine Weitergabe erfolgt nur, wenn dies rechtlich erforderlich ist. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder gehalten, Änderungen dieser Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

§5 Mitgliederversammlung

  • Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und soll durch den Vorstand einmal jährlich einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlung sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies durch mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

    Die Mitgliederversammlung kann auch in rein virtueller ohne einen physischen Versammlungsort oder in hybrider Form stattfinden. Die konkrete Form wird durch den Vorstand bei der Einladung bekanntgegeben. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

  • Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich oder in Textform mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen; für die Fristberechnung ist der Tag der Absendung maßgebend. Sie gilt als zugegangen, wenn die Einladung an die zuletzt durch das Mitglied bekanntgegebene Anschrift bzw. E Mail-Adresse gesandt wurde. Die Mitglieder können bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen; diese werden den anderen Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  • Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    • Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
    • Entlastung des Vorstandes;
    • Änderung der Satzung, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen werden;
    • Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
    • Beschlussfassung über Vereinsordnungen, soweit diese nicht durch den Vorstand beschlossen werden;
    • Auflösung des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch ein Mitglied des Vorstandes geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden.
  • Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestellt der Versammlungsleiter einen Protokollführer, welcher ein Protokoll mit den wesentlichen Inhalten der Mitgliederversammlung zu erstellen hat. Das Protokoll wird durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll ist den 3 Mitgliedern bekanntzugeben. Einwendungen gegen das Protokoll oder die Beschlussfassung sind nur innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand anzumelden. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  • Für die Beschlussfassungen gelten die gesetzlichen Mehrheitsverhältnisse, soweit diese Satzung nicht ein anderes vorsieht. Abstimmungen werden grundsätzlich offen durch Handheben vorgenommen. Ein Antrag auf Durchführung einer geheimen Abstimmung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

    • dem Vorsitzenden und
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  • Personen, die zu dem Verein in einem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, können nicht als Vorstandsmitglied bestellt werden.
  • Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Amt. Die Wahl erfolgt grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl vorgenommen; auf Antrag kann die Wahl auch in Form einer Blockwahl vorgenommen werden.
  • Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes kann das verbleibende Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ein Ersatzmitglied bestellen; die nächste Mitgliederversammlung bestellt dann für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein neues Vorstandsmitglied.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder jeweils einzeln vertreten.
  • Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben sachkundige Personen beauftragen oder Arbeitsgruppen einrichten.
  • Der Vorstand ist berechtigt, für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten einen Geschäftsführer zu bestellen; dieser kann auch als besonderer Vertreter i. S. d. § 30 BGB bestellt werden. Der Geschäftsführer kann angemessen vergütet werden.
  • Die Haftung des Vorstandes ist auf die grobe Fahrlässigkeit und den Vorsatz beschränkt.
  • Die Sitzungen des Vorstandes können auch in hybrider oder in rein virtueller Form stattfinden. Der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen. Hier ist ein Beschluss gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder beteiligt wurden, bis zu dem gesetzten Termin ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat; ein Mindestquorum ist hier nicht erforderlich.
    • Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung für seine Vorstandstätigkeit oder auch andere Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.
  • Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§7 Kassenprüfung

  • Durch die Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren bestellt; diese bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist nur zweimal möglich.
  • Die Kassenprüfer haben die Tätigkeit des Vorstandes in finanzieller Hinsicht allgemein und die Kassenführung im Besonderen zu prüfen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist durch den Vorstand zu unterstützen. Die Kassenprüfer haben dabei die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen.
  • Wird mit der Buchführung des Vereins ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe beauftragt, hat dieser der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Finanz- und Haushaltslage zu erstatten. In diesem Fall werden keine Kassenprüfer bestellt.

§8 Satzungsänderung

  • Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Zweckes enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  • Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.

§9 Auflösung des Vereins

  • Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  • Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nicht ein anderes beschließt.
  • Bei Auflösung des Vereins trifft die beschließende Mitgliederversammlung über die Verwendung des nach der Liquidation verbleibenden Vermögens.